Gesetze / Fünftes Vermögensbildungsgesetz-Durchführungsverordnung
VermBDV§ 2 Mitteilungspflichten des Arbeitgebers, des Kreditinstituts oder des Unternehmens
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/2#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat bei Überweisung vermögenswirksamer Leistungen im Dezember und Januar eines Kalenderjahres dem Kreditinstitut oder dem Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt werden, das Kalenderjahr mitzuteilen, dem die vermögenswirksamen Leistungen zuzuordnen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/2#abs-2 (2) Werden bei einer Anlage nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
hat das Kreditinstitut oder Unternehmen, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind, dem neuen Kreditinstitut oder Unternehmen unverzüglich mitzuteilen:
Das neue Kreditinstitut oder Unternehmen hat die Angaben aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/2#abs-3 (3) Das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft, bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 4 des Gesetzes angelegt werden, hat
das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzüglich mitzuteilen. Wenn über die verbrieften oder nichtverbrieften Vermögensbeteiligungen vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist, hat dies der Arbeitgeber oder das Unternehmen dem Kreditinstitut oder der Kapitalverwaltungsgesellschaft unverzüglich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermBDV%201994/2#abs-4 (4) Der Arbeitgeber, bei dem vermögenswirksame Leistungen auf Grund eines Vertrags im Sinne des § 5 des Gesetzes angelegt werden, hat dem vom Arbeitnehmer benannten Kreditinstitut, das die erworbenen Wertpapiere verwahrt, oder der vom Arbeitnehmer benannten Kapitalverwaltungsgesellschaft, die die erworbenen Wertpapiere verwahrt, das Ende der für die vermögenswirksamen Leistungen geltenden Sperrfrist unverzüglich mitzuteilen. Wenn über die Wertpapiere vor Ablauf der Sperrfrist verfügt worden ist, hat dies das Kreditinstitut oder die Kapitalverwaltungsgesellschaft dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Änderungsverlauf
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12.07.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I 2360)
BGBl. I S. 2360
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18.07.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 18. Juli 2014 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2014 I S. 1042
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18.12.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I 4318)
BGBl. 2013 I S. 4318
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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21.12.2007 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I 3089)
BGBl. 2007 I S. 3089
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.